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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Annahmemitarbeiter unter der Rufnummer +43 (7269) 76 560 oder mittels E-Mail an office@bootcamp.local.

Der Vollständigkeit halber sind folgende Begriffe der Parteien eingekürzt worden:

  • Begriffe wie „wir“, „unser“, „unseres“ und vergleichbare Kürzungen bezeichnet den Auftragnehmer und damit unsere Firma K&C Automobil KG, sitzhaft in Bundesstraße 25, 4341 Arbing, Österreich.
  • Die Begriffe „Sie“, „Ihr“ oder Vergleichbares bezeichnen den Auftraggeber.
  • Als „Parteien“ werden beide Seiten, also Sie wie auch unser Unternehmen bezeichnet.
 

1. Vertragsbestandteil / Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allen Leistungen, Lieferungen oder Teileverkäufen liegen die nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Zusätze im Hinblick auf bereits vereinbarte Leistungen, Lieferungen oder Verkäufe. Abweichungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Geltung, wenn dies zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart wurde. Verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebote in Bezug zu vertraglichen Vereinbarungen

Auftragserteilungen oder Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit stets der Schriftform auf einem Auftragsformular oder durch ein Bestätigungsschreiben unseres Unternehmens. In jedem Fall sind die von uns zu erbringenden Leistungen schriftlich genauestens zu vereinbaren. Auch Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Unterzeichnete Aufträge bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Vereinbarungen. Skizzen, Zeichnungen oder Ähnliches sind der Vereinbarung als Anlage beizufügen, nur dann werden sie Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber erhält einen unterzeichneten Abzug der getroffenen Vereinbarung nach Anfrage. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, für bestimmte Leistungen auch Unteraufträge zu erteilen sowie Prüf- und Probefahrten mit Fahrzeugen des Auftraggebers durchzuführen.

 

3. Angebote in Bezug zu Kostenvoranschlägen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern es sich nicht um einen schriftlichen und verbindlichen Kostenvoranschlag handelt. Wir als Auftragnehmer sind an die Angaben des Kostenvoranschlages bis 14 Tage nach Erstellungsdatum gebunden. Sofern auf Basis des erstellten Kostenvoranschlages eine Beauftragung stattfindet, darf der dort vereinbarte Preis unsererseits nur um maximal 15 % des Auftragswertes ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers überschritten werden. Preise, die sich nicht bereits direkt aus Kostenvoranschlägen oder Aufträgen ergeben, können auch durch Verweis auf die jeweiligen Positionen der bei uns ausliegenden Preis-und Arbeitswertkataloge erfolgen.

Sofern vereinbart, hat der Auftraggeber uns den Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages zu erstatten. Wenn uns der Auftragnehmer aufgrund eines Kostenvoranschlages beauftragt, so werden dem Auftraggeber berechnete Kosten für einen Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

Preise für Lieferungen, Leistungen oder Waren beziehen sich ausschließlich auf den Firmensitz von Firma K&C Automobil KG mit Sitz in Arbing, Österreich. Versand-, Liefer- oder sonstige Transportkosten für Gegenstände, Teile oder Leistungen, welche zur Vertragserfüllung notwendig sind, gehen zulasten des Auftraggebers.

Eine eventuell anfallende Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.

 

4. Erweiterung bestehender Aufträge

Sofern sich während der Ausführung von Reparatur-und/oder Restaurierung Leistungen eine Erweiterung des bisher vereinbarten Leistungsumfangs ergibt, so informieren wir als Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Grundsätzlich werden dann bei vereinbarten Auftragserweiterungen die bisherigen Preise zu Grunde gelegt, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

 

5. Fertigstellungstermine und Lieferfristen

Ein von uns angeführter Fertigstellungstermin oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern bestimmte Fristen verbindlicher Vertragsinhalt geworden sind, so stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, vollständiger und richtiger Lieferung benötigter Teile oder Leistungen von Seiten Dritter. Zulieferer, Dritthersteller oder Drittleister sind keine Erfüllungsgehilfen unsererseits. Sollten zur Erfüllung notwendige Teile, Waren oder Dienstleistungen nicht im Rahmen üblicher Fristen zu beschaffen sein, so unterrichten wir den Auftraggeber hiervon umgehend nach Erhalt dieser Information. Sofern sich die Parteien nicht auf einen neuen Fertigstellungstermin einigen, verlängert sich der ursprüngliche Termin in jedem Fall um die von dritter Seite verursachte Verzögerung.

Gleiches gilt, sofern sich der Auftraggeber zur Lieferung von Teilen oder Dienstleistungen verpflichtet hat und diese nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei uns eingetroffen sind.

Wenn für die Beschaffung bestimmter Ersatzteile unsererseits kein bestimmter Lieferungstermin mangels Verfügbarkeit bzw. Marktgängigkeit genannt werden kann, behalten wir uns als Auftragnehmer das Recht vor, für nicht lieferbare Teile entweder Nachbauten zu beschaffen, zu verbauen oder die vorhandenen Teile aufzuarbeiten bzw. aufarbeiten zu lassen.

 

6. Abnahme vertraglicher Leistungen

Unverzüglich nach Fertigstellung werden wir dem Auftraggeber dies mitteilen. Die Abnahme der erbrachten Leistung erfolgt an unserem Betriebssitz, es sei denn die Parteien vereinbaren einen anderen Übergabeort.

Der Auftraggeber gerät in Verzug, sofern er nicht binnen einer Woche nach Fertigstellungsbekanntgabe den Vertragsgegenstand abholt und uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Sofern es sich nur um Leistungen unsererseits handelt die binnen eines Tages zu erledigen sind, verkürzt sich die oben genannte Zeitspanne auf zwei Tage.

Nach Eintritt des Verzuges sind wir berechtigt Standkosten im üblichen Rahmen zu verlangen oder den Gegenstand von Dritten auf Kosten und Risiko des Auftraggebers verwahren zu lassen.

 

7. Abrechnung von erbrachten Leistungen

Jede in sich abgeschlossene technische Arbeitsleistung, Arbeitsabschnitt und verwendeten (Ersatz)-Teile werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern Grundlage des Auftrags ein dem Auftraggeber vorliegende Kostenvoranschlag ist, genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag. Lediglich zusätzlich ausgeführte Arbeiten sind noch gesondert aufzuführen. Beanstandungen oder Berichtigungen der Rechnung seitens des Auftraggebers sind spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen uns gegenüber geltend machen. Die angefallene und ausgewiesene Mehrwertsteuer ist stets vom Auftraggeber zu tragen. Versand- und sonstige angefallen Kosten fallen ebenfalls dem Auftraggeber zur Last und werden gesondert abgerechnet.

 

8. Zahlung

Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung, ohne Nachlass zu bezahlen.

Sofern vereinbart sind wir berechtigt Teilzahlungen oder Zwischenrechnungen zu stellen und abzurechnen. Sofern der Auftraggeber diese Teil- oder Zwischenrechnungen nicht fristgerecht bezahlt, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungsfristen verlängern sich daher nachvollziehbar um den Zeitraum bis zur erfolgten Zahlung. Zahlungen gelten dann als erfolgt, wenn wir den entsprechenden Betrag erhalten haben.

Bis zur vollständigen Zahlung steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gegenstand zu. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien wegen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht zu unseren Gunsten am Auftragsgegenstand. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstand dem Auftraggeber gehört. Das gesetzliche Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.

Mit Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu verlangen, also bei Verbrauchern in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz, bei Unternehmen in Höhe von acht Prozentpunkten über Basiszinssatz.

 

9. Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den österreichischen, gesetzlichen Vorschriften. Mängel sind in Schriftform so genau wie möglich zu bezeichnen. Grundsätzlich sind etwaige Mängel an unserem Betriebssitz zu beseitigen. Sofern sich die Mängelrüge als berechtigt erweist, gehen sämtliche Feststellungs-, Untersuchungs-, Transport-und sonstige Kosten zu unseren Lasten. Sollte sich jedoch die Mängelrüge als unberechtigt erweisen, gehen sämtliche Kosten zulasten des Auftraggebers. Sollte eine Nachbesserung erstmals fehlschlagen, so ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er weitergehende Ansprüche geltend machen kann.

Vom Auftraggeber mitgebrachte oder gelieferte Gebraucht- oder Neu-Teile werden grundsätzlich nicht verbaut.

 

10. Haftung

Wir haften bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Vertreters. Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder sofern eine Garantie übernommen wurde.

Ein Schadensersatzanspruch für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für weitergehende Schäden wird ausgeschlossen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, soweit Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Falle einer Garantieübernahme.

Zu unseren Gunsten besteht eine Werkstatthaftpflichtversicherung. Der Umfang dieser Versicherung kann auf Anfrage vom Auftraggeber eingesehen werden.

Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, welche nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft Gegenstände die in Fahrzeugen oder in unseren Geschäftsräumen bei uns hinterlassen werden.

 

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das österreichische Recht, bzw. die österreichische Gewerbeordnung. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als Gerichtsstand Perg vereinbart.

Der Erfüllungsort wird bei unserem Firmenstandort in Arbing, Österreich festgelegt.

 

12. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine dem Sinngehalt entsprechenden Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, welchen wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

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